Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2006/07/0105

Rechtssatz

Wird die Verhandlung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt und auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, so bewirkt diese Vorgangsweise nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot Relevanz zukommt, welche in der Beschwerde darzulegen ist.