An der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Entscheidung über die Entschädigung ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Umfang der Enteignung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid geändert hat. Nach der Intention des § 117 WRG 1959 soll die Berufungsbehörde mit Fragen der Bemessung der Entschädigung nicht befasst werden.An der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Entscheidung über die Entschädigung ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Umfang der Enteignung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid geändert hat. Nach der Intention des Paragraph 117, WRG 1959 soll die Berufungsbehörde mit Fragen der Bemessung der Entschädigung nicht befasst werden.