Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Soweit zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer
Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung
der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung
liegt (vgl. Art. XXXII § 15, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Entschädigungen und Beiträge.

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
  2. Absatz 2,Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.
  3. Absatz 3,Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit - also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Absatz eins, bestimmte Zeiträume - eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, Anwendung.
  4. Absatz 4,Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
  5. Absatz 5,Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
  6. Absatz 6,Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäße Anwendung.
  7. Absatz 7,Soweit Angelegenheiten des Absatz eins, in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI und Art. XXXII § 15, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40048274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P117/NOR40048274

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