Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0221

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 107 zu Paragraph 3, UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (Paragraph 39, UVP-G 2000) stellen. Der VwGH hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der "mitwirkenden Behörde"(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), anhängigen Verfahren für zulässig erachtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN). (Hier:

Schon im Hinblick auf die im Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).Zum Projekt wurde bisher von der Behörde gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Daher hatten die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.)

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X03

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050221_20070731X03