Auf die Schreibweise des Namens des unberechtigt beschäftigten Ausländers kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bei ansonsten feststehender Identität des Ausländers nicht an.Auf die Schreibweise des Namens des unberechtigt beschäftigten Ausländers kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bei ansonsten feststehender Identität des Ausländers nicht an.