Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

2004/09/0019

Rechtssatz

Auf die Schreibweise des Namens des unberechtigt beschäftigten Ausländers kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bei ansonsten feststehender Identität des Ausländers nicht an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/09/0149