Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/07/0148
Entscheidungsdatum
25.06.2009
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 VwSlg 16353 A/2004 RS 9
(Hier: Die belBeh ging davon aus, dass das Grundstück einheitlich
zu beurteilen sei. Dabei verkennt sie aber, dass einerseits
zwischen der Teilfläche, die nach der Schüttung von
landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet
umgewidmet wurde und auf der die Errichtung eines Bauvorhabens
seitens der mitbeteiligten Partei beabsichtigt wurde, sowie
andererseits aber der Teilfläche, die nicht umgewidmet wurde und
weiterhin als landwirtschaftliches Grünland gewidmet ist, zu
differenzieren ist. Dass aber die Anschüttungen auf der nicht
umgewidmeten Teilfläche eine konkrete bautechnische Funktion in
diesem Zusammenhang erfüllt hätten, ist jedenfalls nicht
ersichtlich.)
Stammrechtssatz
Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070148.X01
Im RIS seit
07.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2006070148_20090625X01