Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16353 A/2004

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2003/07/0173

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070173.X09

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2003070173_20040422X09

Rechtssatz für 2004/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0156

Entscheidungsdatum

18.11.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 9

Stammrechtssatz

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070156.X05

Im RIS seit

15.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004070156_20041118X05

Rechtssatz für 2002/07/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0036

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 9

Stammrechtssatz

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070036.X01

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2002070036_20051020X01

Rechtssatz für 2006/07/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0148

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 VwSlg 16353 A/2004 RS 9 (Hier: Die belBeh ging davon aus, dass das Grundstück einheitlich zu beurteilen sei. Dabei verkennt sie aber, dass einerseits zwischen der Teilfläche, die nach der Schüttung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet wurde und auf der die Errichtung eines Bauvorhabens seitens der mitbeteiligten Partei beabsichtigt wurde, sowie andererseits aber der Teilfläche, die nicht umgewidmet wurde und weiterhin als landwirtschaftliches Grünland gewidmet ist, zu differenzieren ist. Dass aber die Anschüttungen auf der nicht umgewidmeten Teilfläche eine konkrete bautechnische Funktion in diesem Zusammenhang erfüllt hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich.)

Stammrechtssatz

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070148.X01

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006070148_20090625X01

Rechtssatz für 2006/07/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/07/0150

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 VwSlg 16353 A/2004 RS 9

Stammrechtssatz

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070150.X05

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006070150_20090625X05