Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2006/07/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 VwSlg 16353 A/2004 RS 9 (Hier: Die belBeh ging davon aus, dass das Grundstück einheitlich zu beurteilen sei. Dabei verkennt sie aber, dass einerseits zwischen der Teilfläche, die nach der Schüttung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet wurde und auf der die Errichtung eines Bauvorhabens seitens der mitbeteiligten Partei beabsichtigt wurde, sowie andererseits aber der Teilfläche, die nicht umgewidmet wurde und weiterhin als landwirtschaftliches Grünland gewidmet ist, zu differenzieren ist. Dass aber die Anschüttungen auf der nicht umgewidmeten Teilfläche eine konkrete bautechnische Funktion in diesem Zusammenhang erfüllt hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich.)

Stammrechtssatz

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.