Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/07/0182

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
94/01 Schiffsverkehr

Norm

MRKZP 07te Art4;
SchiffahrtsG 1997 §7 Abs1 Z4;
SchiffahrtsG 1997 §7;
VStG §22 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §31 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070182.X01

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2001070182_20020523X01

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den Klammerausdruck; Der Bf hat Bauschutt unsortiert auf einem Waldgrundstück abgelagert und wurde deshalb einerseits wegen der durch ihn verursachten Waldverwüstung nach dem ForstG 1975 und andererseits wegen Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialen nach § 39 Abs 1 lit b Z 6 AWG 1990 iVm § 1 Abs 1 und 2 BTV bestraft. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des ForstG 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus. Der Bf durfte daher nach beiden Vorschriften bestraft werden.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X04

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X04

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den Klammerausdruck; Der Bf hat Bauschutt unsortiert auf einem Waldgrundstück abgelagert und wurde deshalb einerseits wegen der durch ihn verursachten Waldverwüstung nach dem ForstG 1975 und andererseits wegen Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialen nach § 39 Abs 1 lit b Z 6 AWG 1990 iVm § 1 Abs 1 und 2 BTV bestraft. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des ForstG 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus. Der Bf durfte daher nach beiden Vorschriften bestraft werden.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X04

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X04

Rechtssatz für 2006/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0026

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050026.X02

Im RIS seit

31.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050026_20070703X02

Rechtssatz für 2005/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0001

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs4;
GGBG 1998 §7 Abs8;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den Klammerausdruck am Ende. Hier: Die Verpflichtungen der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 treffen den Auftraggeber bzw den Verlader in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu; vgl zum Verhältnis der Strafnormen im GGBG betreffend eine Person in den Funktionen als Auftraggeber und Verlader das - sich auf den vorliegenden Sachverhalt beziehende - Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0327.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030001.X01

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_2005030001_20080423X01