Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0307

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/03/0307

Entscheidungsdatum

08.09.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 4, GGBG verpflichtet den Auftraggeber, dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Absatz 3, auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen zu erteilen. In den Punkten 3. und 4. des Straferkenntnisses wurde dem Bf zur Last gelegt, dass die Verwendung der Verpackung als Versandstück nicht zulässig gewesen sei, weil der verwendete Akkukasten näher bezeichnete Mängel aufgewiesen habe und die Verwendung der Verpackung hinsichtlich der Kennzeichnung unzulässig gewesen sei. Die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz 4, GGBG erweist sich somit in Bezug auf diese Vorwürfe als rechtswidrig. (Hier: Da nach Auffassung der belangten Behörde die in den Punkten 1., 2., 3. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Tatbestände eine Verwaltungsübertretung darstellten, für die eine Geldstrafe verhängt wurde, war im Hinblick darauf, dass sich die in den Punkten 3. und 4. enthaltenen Vorwürfe als rechtswidrig erwiesen, mit der einen verhängten Geldstrafe aber in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030307.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_2002030307_20040908X02