Verwaltungsgerichtshof
08.09.2004
2002/03/0307
Paragraph 7, Absatz 4, GGBG verpflichtet den Auftraggeber, dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Absatz 3, auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen zu erteilen. In den Punkten 3. und 4. des Straferkenntnisses wurde dem Bf zur Last gelegt, dass die Verwendung der Verpackung als Versandstück nicht zulässig gewesen sei, weil der verwendete Akkukasten näher bezeichnete Mängel aufgewiesen habe und die Verwendung der Verpackung hinsichtlich der Kennzeichnung unzulässig gewesen sei. Die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz 4, GGBG erweist sich somit in Bezug auf diese Vorwürfe als rechtswidrig. (Hier: Da nach Auffassung der belangten Behörde die in den Punkten 1., 2., 3. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Tatbestände eine Verwaltungsübertretung darstellten, für die eine Geldstrafe verhängt wurde, war im Hinblick darauf, dass sich die in den Punkten 3. und 4. enthaltenen Vorwürfe als rechtswidrig erwiesen, mit der einen verhängten Geldstrafe aber in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)