Wohl spricht § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 von "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)", jedoch steht einem derart umfassenden Verständnis, dass auch der (in Geld ausgedrückte) Anspruch des Dienstgebers auf Ersatz der Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 und 5 BDG 1979 hievon erfasst wäre, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 27 DVV 1981 ("Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung") entgegen, mit der der Verordnungsgeber einen eigenen Tatbestand für Ansprüche des Dienstgebers (auf in Geld ausgedrückte Leistungen) gegenüber dem Beamten vorsieht, woraus zu schließen ist, dass Ansprüche des Dienstgebers gegenüber dem Beamten grundsätzlich nicht von § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 erfasst sind.Wohl spricht Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV 1981 von "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)", jedoch steht einem derart umfassenden Verständnis, dass auch der (in Geld ausgedrückte) Anspruch des Dienstgebers auf Ersatz der Ausbildungskosten nach Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BDG 1979 hievon erfasst wäre, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 27, DVV 1981 ("Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung") entgegen, mit der der Verordnungsgeber einen eigenen Tatbestand für Ansprüche des Dienstgebers (auf in Geld ausgedrückte Leistungen) gegenüber dem Beamten vorsieht, woraus zu schließen ist, dass Ansprüche des Dienstgebers gegenüber dem Beamten grundsätzlich nicht von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV 1981 erfasst sind.