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Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

DVV 1981

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.

Text

Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

  1. Ziffer eins
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,
  2. Ziffer 2
    Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
  3. Ziffer 3
    Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen
    Dienstverhältnisses,
  4. Ziffer 4
    Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
    1. Litera a
      Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen,
    2. Litera b
      Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. Litera c
      Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
    4. Litera d
      Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
    bei
    1. Litera a
      Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen,
    2. Litera b
      Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. Litera c
      Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
    4. Litera d
      Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
  5. Ziffer 7
    Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
  6. Ziffer 8
    Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
  7. Ziffer 9
    Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
  8. Ziffer 10
    Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  9. Ziffer 10 a
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),
  10. Ziffer 11
    Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
  11. Ziffer 12
    Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
  12. Ziffer 13
    Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur
    außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
  13. Ziffer 14
    Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
  14. Ziffer 15
    Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
  15. Ziffer 16
    Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
  16. Ziffer 17
    Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 33, Litera b, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
  17. Ziffer 18
    Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 18 a, 30, oder 33 Litera c, oder h anzuwenden ist,
  18. Ziffer 18 a
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Ziffer 30, anzuwenden ist,
  19. Ziffer 19
    Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden ist.
  20. Ziffer 19 a
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
    1. Litera a
      der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,
    2. Litera b
      der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und
    3. Litera c
      der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,
  21. Ziffer 20
    Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  22. Ziffer 21
    Feststellung des Arbeitserfolges,
  23. Ziffer 22
    Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
  24. Ziffer 23
    Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
  25. Ziffer 23 a
    Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,
  26. Ziffer 24
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
  27. Ziffer 25
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
  28. Ziffer 26
    Feststellung des Vorrückungsstichtages,
  29. Ziffer 27
    Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
    empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
  30. Ziffer 28
    Feststellung des Pensionsbeitrages,
  31. Ziffer 29
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
  32. Ziffer 30
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
  33. Ziffer 31
    Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
  34. Ziffer 32
    Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
  35. Ziffer 32 a
    Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
  36. Ziffer 33
    bei Lehrern:
    1. Litera a
      Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
    2. Litera b
      Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
    3. Litera c
      Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Ziffer 18 a, oder 30 anzuwenden ist,
    4. Litera d
      Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
    5. Litera e
      Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",
    6. Litera f
      Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
    7. Litera g
      Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
    8. Litera h
      Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,
  37. Ziffer 34
    im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.
  1. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Schlagworte

Anrechnung, Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Leistungsfeststellung, Naturalbezüge, Sachbezüge, Vordienstzeiten, Teilbeschäftigung, Fortbildungslehrgang, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12115218

Alte Dokumentnummer

N6199813177O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/162/P1/NOR12115218

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