Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
DVV 1981
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.
Text
§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,
Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen
Dienstverhältnisses,
Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen,
Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,
Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
bei
Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen,
Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,
Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),
Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur
außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 33, Litera b, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 18 a, 30, oder 33 Litera c, oder h anzuwenden ist,
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Ziffer 30, anzuwenden ist,
Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden ist.
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,
der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und
der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,
Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
Feststellung des Arbeitserfolges,
Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
Feststellung des Vorrückungsstichtages,
Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
Feststellung des Pensionsbeitrages,
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
bei Lehrern:
Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Ziffer 18 a, oder 30 anzuwenden ist,
Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",
Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.
(2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Schlagworte
Anrechnung, Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Leistungsfeststellung,
Naturalbezüge, Sachbezüge, Vordienstzeiten, Teilbeschäftigung,
Fortbildungslehrgang, Wahlkind
Gesetzesnummer
10008576
Dokumentnummer
NOR12115218
Alte Dokumentnummer
N6199813177O