Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/18/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/18/0029

Entscheidungsdatum

10.05.2000

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gem Paragraph 39, Absatz 2, (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180029.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_2000180029_20000510X03

Rechtssatz für 2003/18/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16156 A/2003

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/18/0213

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §40 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0029 E 10. Mai 2000 RS 3 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 39, Absatz 2, (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180213.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003180213_20030910X01

Rechtssatz für 2003/18/0289

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/18/0289

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z3;
StGB §130;
StGB §15;
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0029 E 10. Mai 2000 RS 3 (Hier: Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen §§ 127, 129 Z 1 und Z 3, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; ferner wurde der Fremde mit rechtskräftigem Urteil wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt; Erlassung eines mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes.)

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 39, Absatz 2, (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180289.X01

Im RIS seit

02.06.2004

Dokumentnummer

JWR_2003180289_20040427X01