Verwaltungsgerichtshof
10.05.2000
2000/18/0029
Gem Paragraph 39, Absatz 2, (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)