Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl

Paragraph 130, Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (Paragraph 128,) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Paragraph 129,) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Gewerbsmäßigkeit, Einkommen

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029674

Alte Dokumentnummer

N2197415126T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P130/NOR12029674

Navigation im Suchergebnis