Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Diebstahl

Paragraph 128, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

  1. Ziffer eins
    während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
  2. Ziffer 2
    in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  3. Ziffer 3
    an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder
  4. Ziffer 4
    an einer Sache, deren Wert 25 000 S übersteigt.
  1. Absatz 2Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 500 000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029672

Alte Dokumentnummer

N2197415124T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P128/NOR12029672

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