Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Paragraph 129,

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

  1. Ziffer eins
    indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
  2. Ziffer 2
    indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
  3. Ziffer 3
    indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder
  4. Ziffer 4
    bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029673

Alte Dokumentnummer

N2197415125T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P129/NOR12029673

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