Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0219

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/OÖ 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z1;
LBGErg OÖ 19te Art2;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120219.X04

Im RIS seit

05.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2000120219_20021119X04

Rechtssatz für 2004/12/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/12/0061

Entscheidungsdatum

24.06.2005

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/OÖ 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1975/029 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120061.X04

Im RIS seit

03.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120061_20050624X04

Rechtssatz für 2005/12/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0120

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120120.X04

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120120_20060426X04

Rechtssatz für 2003/12/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/12/0210

Entscheidungsdatum

23.10.2006

Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
L22007 Landesbedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1 idF BGBl 1972/214;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4 (Hier mit dem Zusatz am Ende: Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bestimmte Tätigkeit, für die dem Beamten keine Approbationsbefugnis zukommt, schon deswegen nicht als A-wertig beurteilt werden kann. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, ob für die Erledigung dieser Aufgabe ein Gesamtüberblick über die in einem Universitätsstudium vermittelten Kenntnisse notwendig ist, wobei der Gesichtspunkt der Entscheidungsebene in die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeit einzubeziehen ist.)

Stammrechtssatz

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120210.X01

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120210_20061023X01

Rechtssatz für 2006/12/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/12/0160

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120160.X03

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2006120160_20070913X03