Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/12/0210
Entscheidungsdatum
23.10.2006
Index
L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
L22007 Landesbedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1 idF BGBl 1972/214;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4
(Hier mit dem Zusatz am Ende: Dies bedeutet jedoch nicht, dass
eine bestimmte Tätigkeit, für die dem Beamten keine
Approbationsbefugnis zukommt, schon deswegen nicht als A-wertig
beurteilt werden kann. Auch hier kommt es entscheidend darauf an,
ob für die Erledigung dieser Aufgabe ein Gesamtüberblick über die
in einem Universitätsstudium vermittelten Kenntnisse notwendig
ist, wobei der Gesichtspunkt der Entscheidungsebene in die
Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeit einzubeziehen ist.)
Stammrechtssatz
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120210.X01
Im RIS seit
29.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2003120210_20061023X01