Verwaltungsgerichtshof
23.10.2006
2003/12/0210
GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4
(Hier mit dem Zusatz am Ende: Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bestimmte Tätigkeit, für die dem Beamten keine Approbationsbefugnis zukommt, schon deswegen nicht als A-wertig beurteilt werden kann. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, ob für die Erledigung dieser Aufgabe ein Gesamtüberblick über die in einem Universitätsstudium vermittelten Kenntnisse notwendig ist, wobei der Gesichtspunkt der Entscheidungsebene in die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeit einzubeziehen ist.)
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.