Durch Art. 7 Abs. 1 Z. 7 des (an sich nur der Rechtsbereinigung dienenden) Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, wurden "soweit sie noch in Geltung stehen" die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 211/1946, rückwirkend mit 31. Dezember 1999 aufgehoben. Art. 130 Abs. 2 B-VG, auf Grund dessen dem VwGH in Ermessensangelegenheiten nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukommt, beruht (ausschließlich) auf dem aufgehobenen Bundesverfassungsgesetz. Es bleibt offen, ob Art. 130 Abs. 2 B-VG seither als nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig anzusehen ist - was seit der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes zu einer Erweiterung des Prüfungsmaßstabes des VwGH in Ermessensfragen führen würde - oder ob der Wortlaut des Gesetzes angesichts von dessen Zweckbestimmung bloß als völlig verfehlt - weil überschießend - zu erachten und dementsprechend teleologisch zu reduzieren ist (so mittlerweile VfGH vom 12. Dezember 2003, A 2/01 ua).Durch Artikel 7, Absatz eins, Ziffer 7, des (an sich nur der Rechtsbereinigung dienenden) Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wurden "soweit sie noch in Geltung stehen" die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946,, rückwirkend mit 31. Dezember 1999 aufgehoben. Artikel 130, Absatz 2, B-VG, auf Grund dessen dem VwGH in Ermessensangelegenheiten nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukommt, beruht (ausschließlich) auf dem aufgehobenen Bundesverfassungsgesetz. Es bleibt offen, ob Artikel 130, Absatz 2, B-VG seither als nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig anzusehen ist - was seit der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes zu einer Erweiterung des Prüfungsmaßstabes des VwGH in Ermessensfragen führen würde - oder ob der Wortlaut des Gesetzes angesichts von dessen Zweckbestimmung bloß als völlig verfehlt - weil überschießend - zu erachten und dementsprechend teleologisch zu reduzieren ist (so mittlerweile VfGH vom 12. Dezember 2003, A 2/01 ua).