Wenn der Berufungswerber in der Berufung geltend gemacht hat, dass der vorgeschriebene Betrag für die durchzuführenden Maßnahmen bei weitem überhöht sei, handelt es sich dabei um ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen, auf das die Berufungsbehörde nach der Judikatur der VwGH (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279) nicht einzugehen hatte.