Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
99/06/0028
Wenn der Berufungswerber in der Berufung geltend gemacht hat, dass der vorgeschriebene Betrag für die durchzuführenden Maßnahmen bei weitem überhöht sei, handelt es sich dabei um ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen, auf das die Berufungsbehörde nach der Judikatur der VwGH (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279) nicht einzugehen hatte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/06/0029