Da gerade bei Tätigkeiten, die sich in der Erledigung von Stückzahlen niederschlagen, im Wirtschaftsleben bei Dienstverträgen eine leistungsbezogene Entlohnung (zB Akkordlohn) durchaus üblich ist, war die Arbeiternehmerähnlichkeit zu bejahen (Hinweis E 3.9.1998, 95/09/0172).