Der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses in § 2 Abs 2 lit b AuslBG ist nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Demnach ist für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses als arbeitnehmerähnlich die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend (Hinweis E 2.9.1993, 92/09/0322).Der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG ist nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Demnach ist für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses als arbeitnehmerähnlich die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend (Hinweis E 2.9.1993, 92/09/0322).