Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Geschäftszahl

96/09/0036

Rechtssatz

Der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG ist nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Demnach ist für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses als arbeitnehmerähnlich die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend (Hinweis E 2.9.1993, 92/09/0322).