Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem § 49 Abs 1 VwGG idF 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs 3 Z 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen.Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz VwGG genannten Fall des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG zu beziehen ist, abzuweisen.