Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1998

Geschäftszahl

94/17/0385

Rechtssatz

Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz VwGG genannten Fall des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG zu beziehen ist, abzuweisen.