Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2005

Geschäftszahl

2003/15/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0385 E 26. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz VwGG genannten Fall des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG zu beziehen ist, abzuweisen.