Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

98/06/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/26 94/17/0385 2

Stammrechtssatz

Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz VwGG genannten Fall des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG zu beziehen ist, abzuweisen.