Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/17/0113

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Berufung auf eine gesetzlich nicht verankerte Mitwirkungspflicht kann nur dann zulässigerweise erfolgen, wenn der Verfahrenspartei (in gleicher Weise wie die Einräumung des Parteiengehörs in förmlicher Weise erfolgen muß) durch die belangte Behörde bewußt gemacht wird, daß allfällige weitere, von der Behörde noch nicht festgestellte Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn sie von der Partei bekanntgegeben werden (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055, E 26.6.1984, 84/04/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170113.X04

Im RIS seit

05.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994170113_19970624X04