Da im Bereich gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln sekundäres Gemeinschaftsrecht, nämlich die Etikettierungsrichtlinie, existiert, ist die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben anhand dieser Richtlinie bzw des ihre innerstaatliche Umsetzung darstellenden § 9 LMG 1975 zu beurteilen.Da im Bereich gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln sekundäres Gemeinschaftsrecht, nämlich die Etikettierungsrichtlinie, existiert, ist die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben anhand dieser Richtlinie bzw des ihre innerstaatliche Umsetzung darstellenden Paragraph 9, LMG 1975 zu beurteilen.