Hat die Behörde ihre Entscheidung (hier: Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes) im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende
Vorschriften gestützt, so leidet der Bescheid schon deshalb an
Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
VwGG aufzuheben ist.