Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0071

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid einer Behörde ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, wenn die Behörde, ohne auf das angebotene Bescheinigungsmittel der Einvernahme der Beschwerdeführerin überhaupt einzugehen, davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die näheren Umstände der Ortsabwesenheit nicht bekanntgegeben (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0064). Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht zu führen, daß die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, jedoch der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZOP zulässig ist (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0073).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170071.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1993170071_19940714X04