Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

93/17/0071

Rechtssatz

Ein Bescheid einer Behörde ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, wenn die Behörde, ohne auf das angebotene Bescheinigungsmittel der Einvernahme der Beschwerdeführerin überhaupt einzugehen, davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die näheren Umstände der Ortsabwesenheit nicht bekanntgegeben (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0064). Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht zu führen, daß die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, jedoch der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZOP zulässig ist (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0073).