Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/13/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/13/0166

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften (Hinweis E 17.9.1996, 95/14/0052). Die von vornherein geplante Beschränkung kann sich dabei auch auf den Zeitraum der Beteiligung beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130166.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993130166_19960924X03