Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung eines Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, so ist dieser Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung eines Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, so ist dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.