Das Unterbleiben eines Vergleichsversuches gem § 99 Abs 4 NÖ BauO 1976 stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da selbst dann, wenn die Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf dem Zivilrechtsweg unterbleibt, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt.Das Unterbleiben eines Vergleichsversuches gem Paragraph 99, Absatz 4, NÖ BauO 1976 stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da selbst dann, wenn die Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf dem Zivilrechtsweg unterbleibt, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt.