Verwaltungsgerichtshof
31.01.1995
93/05/0056
Das Unterbleiben eines Vergleichsversuches gem Paragraph 99, Absatz 4, NÖ BauO 1976 stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da selbst dann, wenn die Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf dem Zivilrechtsweg unterbleibt, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt.