§ 69 EStG 1972 (§ 69 EStG 1988) ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, deren Beschäftigung nicht in einem kontinuierlichen, länger als eine Woche dauernden Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird (Hinweis E 15.6.1988, 85/13/0218).Paragraph 69, EStG 1972 (Paragraph 69, EStG 1988) ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, deren Beschäftigung nicht in einem kontinuierlichen, länger als eine Woche dauernden Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird (Hinweis E 15.6.1988, 85/13/0218).