Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 6
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
§ 124b Z 48 und Z 49 idF BGBl. I Nr. 142/2000
Abs. 1, 2 und 3
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
  1. Absatz 2Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.
  2. Absatz 3Bei Auszahlung von Bezügen gemäß dem römisch VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß dem römisch VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.
  3. Absatz 4Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
  4. Absatz 5Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  5. Absatz 6Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

Schlagworte

Krankenversorgung, Versorgungseinrichtung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40018882

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P69/NOR40018882

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