Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.
  1. Absatz 2Bei vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.
  2. Absatz 3Bei Auszahlung von Bezügen gemäß dem römisch VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß dem römisch VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052817

Alte Dokumentnummer

N3199331966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P69/NOR12052817

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