Verwaltungsgerichtshof
24.05.1993
92/15/0037
Paragraph 69, EStG 1972 (Paragraph 69, EStG 1988) ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, deren Beschäftigung nicht in einem kontinuierlichen, länger als eine Woche dauernden Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird (Hinweis E 15.6.1988, 85/13/0218).