(2)Absatz 2Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden.Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelt werden.