Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Text

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von

  • Strichaufzählung
    ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für die anderen Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.
  1. Absatz 2Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelt werden.
  2. Absatz 3Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Abschnitt römisch VI des Heeresgebührengesetzes 1985 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß Abschnitt römisch VI des Heeresgebührengesetzes 1985 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelt werden.

Schlagworte

Krankenversorgung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052243

Alte Dokumentnummer

N3199326261J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P69/NOR12052243

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