Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 69

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 368

Text

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
    die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
  2. Absatz 2Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
  3. Absatz 3Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 20% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
    1. Absatz 4, Ziffer eins
      Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 20% Lohnsteuer einzubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß Paragraph 8, Absatz 8, BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
    3. Ziffer 3
      Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Ziffer eins und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
  4. Absatz 5Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  5. Absatz 6Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
    2. Ziffer 2
      bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
    Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
  6. Absatz 7Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  7. Absatz 8Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 5, zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
  8. Absatz 9Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

Schlagworte

Krankenversorgung, Versorgungseinrichtung

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40254910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P69/NOR40254910

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