Der allgemein gehaltene Hinweis auf gesunderhaltende Wirkungen ist von der Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 LMG 1975 umfaßt und unter der Voraussetzung, daß er nicht irreführend ist, zulässig.Der allgemein gehaltene Hinweis auf gesunderhaltende Wirkungen ist von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 umfaßt und unter der Voraussetzung, daß er nicht irreführend ist, zulässig.