Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

Paragraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. Litera a
    bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. Litera b
    nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. Litera c
    verdorben sind;
  4. Litera d
    falsch bezeichnet sind;
  5. Litera e
    den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
  1. Absatz 2,Paragraph 8, Litera a und b sowie Paragraph 8, Litera f,, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,)", gelten sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
  3. Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P26/NOR40043071

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