Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

Paragraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. Litera a
    bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. Litera b
    nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. Litera c
    verdorben sind;
  4. Litera d
    falsch bezeichnet sind;
  5. Litera e
    den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
  1. Absatz 2,Paragraph 8, Litera a, b und f gelten sinngemäß, Paragraph 9, gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
  3. Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132392

Alte Dokumentnummer

N8197529604L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P26/NOR12132392

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