Ist eine Rückgabe des auf Grund § 102 Abs 5 lit a und b KFG ausgehändigten Zulassungsscheines zufolge der Bewußtlosigkeit des Lenkers erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, und bleibt der Zulassungsschein daraufhin bis zu seiner Wiederausfolgung bei der Gendarmerie in Verwahrung, so wurde dadurch gegenüber dem Lenker kein Zwang ausgeübt, sodaß die Voraussetzungen für eine faktische Amtshandlung iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG nicht gegeben sindIst eine Rückgabe des auf Grund Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG ausgehändigten Zulassungsscheines zufolge der Bewußtlosigkeit des Lenkers erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, und bleibt der Zulassungsschein daraufhin bis zu seiner Wiederausfolgung bei der Gendarmerie in Verwahrung, so wurde dadurch gegenüber dem Lenker kein Zwang ausgeübt, sodaß die Voraussetzungen für eine faktische Amtshandlung iSd Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht gegeben sind
(Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150).