Die Verweigerung der Zurückstellung des auf Grund des § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG ausgehändigten Führerscheins durch die Behörden, trotz Vorliegens eines entsprechenden Begehrens, stellt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis E 81/02/0023, 81/02/0148 vom 12.6.1981; E 12.9.1989, 89/11/0039, 0043 bis 0045).Die Verweigerung der Zurückstellung des auf Grund des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG ausgehändigten Führerscheins durch die Behörden, trotz Vorliegens eines entsprechenden Begehrens, stellt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis E 81/02/0023, 81/02/0148 vom 12.6.1981; E 12.9.1989, 89/11/0039, 0043 bis 0045).